RS Vwgh 1998/5/25 96/17/0053

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37058 Anzeigenabgabe Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs1 litc;
AbgVG Vlbg 1984 §58 idF 1992/003;
AbgVG Vlbg 1984 §90;
AnzeigenabgabeG Vlbg 1990 §1 Abs1;
BAO §135;
BAO §217;
BAO §303 Abs1 litc;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Aus § 58 und § 90 Vlbg AbgVG 1984 ergibt sich, daß die Festsetzung des Verspätungszuschlages ebenso wie der Eintritt einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eine Abgabepflicht voraussetzt. Ob eine solche besteht, kann im Beschwerdefall mangels bindender rechtskräftiger Entscheidungen zu dieser Frage (hier: die letztinstanzlichen Bescheide wurden durch aufhebende Erkenntnisse des VwGH und des VfGH mit ex tunc-Wirkung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden) nur den

einschlägigen Abgabenvorschriften (hier: § 1 Abs 1 Vlbg AnzeigenabgabeG 1990) entnommen werden. Wurde die für die Abgabepflicht präjudizielle Bestimmung durch Erkenntnis des VfGH als verfassungswidrig erkannt und handelt es sich bei dem Beschwerdefall um einen Anlaßfall des Normprüfungsverfahrens, so hat der VwGH die durch das Erkennntis des VfGH bereinigte Rechtlage anzuwenden. Besteht demnach keine Abgabepflicht, so hätte auch ein Verspätungszuschlag oder Säumniszuschlag nicht festgesetzt werden dürfen. Der Abgabepflichtige ist daher zur Beseitigung der diesbezüglichen Entscheidungen der Abgabenbehörde nicht auf den Wiederaufnahmegrund des § 127 Abs 1 lit c Vlbg AbgVG 1984 beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170053.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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