RS Vwgh 1998/5/25 97/17/0539

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §74 Abs1;
GEG §2 Abs1 idF 1984/501;

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Entscheidung (hier: Beschluß des Exekutionsgerichtes nach § 74 Abs 1 EO) über die Kostenersatzpflicht iSd § 2 Abs 1 zweiter Satz GEG idF 1984/501 liegt bereits dann vor, wenn das Gericht (im Zusammenhang mit der materiellen Entscheidung über den Rechtsschutzantrag einer Partei) eine Entscheidung über die den Parteien bis dahin aufgelaufenen Kosten (unter Ausschluß jener Gerichtskosten, deren Ersatz gegenüber dem Bund in Rede steht) traf und dabei dem Grunde nach von einer gänzlichen oder teilweisen Kostentragungspflicht einer Partei ausging.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170539.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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