RS Vwgh 1998/5/25 98/17/0048

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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Index

23/01 Konkursordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z3;
KO §156 Abs7;
KO §58 Z2;

Rechtssatz

Forderungen bezüglich der Kosten eines Strafverfahrens stellen keine Konkursforderungen dar, weil Kosten eines Strafprozesses gem § 58 Z 2 KO keine Konkursforderungen sind. Sie werden daher vom Zwangsausgleich und dessen Wirkungen (§ 156 Abs 7 KO) nicht betroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170048.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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