RS Vwgh 1998/5/25 98/17/0048

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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Index

25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z3;
GEG §7 Abs1;
GEG §7 Abs3;
StPO 1975 §389 Abs1;

Rechtssatz

Die Einbringung von Kosten des Strafverfahrens gem § 1 Z 3 GEG kommt nur nach rechtskräftiger, gerichtlicher Feststellung der Beträge in Betracht. Die gem § 7 Abs 3 GEG gegebene Abänderungsbefugnis des Präsidenten des Gerichtshofes 1.Instanz sagt nichts darüber aus, ob bei der Festsetzung der einzubringenden Beträge die Justizverwaltung an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden ist oder nicht. Die Abänderung zum Nachteil des Zahlungspflichtigen könnte gerade im Hinblick auf eine Abweichung von der Entscheidung des Gerichtes erfolgen. Aus dem Verweis auf die rechtskräftige Festsetzung durch Entscheidung des Gerichtes in § 7 Abs 1 GEG und den Ausschluß einer Berichtigungsmöglichkeit in diesem Fall ergibt sich vielmehr, daß der Gesetzgeber jedenfalls von der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidungen über Höhe und Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170048.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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