RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0023

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1994 §358;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/25 97/04/0136 4

Stammrechtssatz

Der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040023.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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