RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0010

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29;
GewO 1994 §94 Z8;
GewO 1994 §95;

Rechtssatz

§ 95 GewO 1994 soll insgesamt jene Bereiche erfassen, die bisher keinem traditionellen Berufsbild zugeordnet werden konnten, und zwar insbesondere deshalb, weil durch die Entwicklung ursprünglich untergeordnete Tätigkeiten zu einem eigenen Berufszweig geworden sind. Als Beispiel dafür soll nach der Absicht des Gesetzgebers gerade der Trockenausbau gelten, der bisher (auch) im Rahmen des Tischlergewerbes zulässigerweise augeübt worden ist. War die Tätigkeit des Trockenausbaus vor der GewRNov1992 (auch) vom Gewerbe (bzwBerechtigungsumfang) der Tischler umfaßt, wobei zur Abgrenzung für den Zweifelsfall die Kriterien des § 29 letzter Satz GewO 1994 heranzuziehen sind, so wurde im Grunde des § 95 dieser Berechtigungsumfang durch die Neueinstufung des Trockenausbaus als Handwerk nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040010.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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