RS Vwgh 1998/5/26 97/14/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §23 Z1 impl;
EStG 1988 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/14/0022 1 Verstärkter Senat (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Auch ein um der Stimmung willen und nicht in "künstlerischen" Veranstaltungen gebotener musikalischer Vortrag kann eine künstlerische Tätigkeit darstellen, wenn er einen bestimmten, durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard nicht unterschreitet; auf die Art des Musikstückes (ernste oder unterhaltende Musik udgl) kommt es dabei nicht an. Der künstlerische Wert des musikalischen Vortrages ist im Zweifel von einem Sachverständigen zu bestimmen (Hinweis E 20.5.1987, 84/13/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140038.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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