RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0239

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §2;
B-VG Art20 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob einem nach dem AuskunftspflichtG 1987 gestellten Auskunftsbegehren "verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art 20 Abs 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei" entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 und § 1 Abs 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers zu der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040239.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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