RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
FlVfLG Vlbg 1979 §71;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/13 95/07/0092 1

Stammrechtssatz

Zum Unterschied von der in § 33 Abs 4 bis 6 Vlbg FlVflG 1979 geregelten "Absonderung" - unter welcher alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind - bedarf eine Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte auf Grund letztwilliger Verfügungen nicht der Bewilligung der Agrarbehörde, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des § 33 Abs 8 Vlbg FlVflG 1979 nur die Veräußerung bewilligungspflichtig ist (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0166, VwSlg 14019 A/1994). Ist in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteile vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid für die VwBeh verbindlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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