RS Vwgh 1998/5/26 93/14/0191

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §536;
ABGB §797;
ABGB §799;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §24;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §24;

Rechtssatz

Für den Fall, daß mehrere Personen zu Erben eines Betriebes berufen sind, dieser Betrieb aber nur von einem Erben gegen Abfindung aus nachlaßfremden Mitteln an die Miterben weitergeführt wird, erzielen die weichenden Erben in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den auf sie entfallenden Betriebsvermögensanteilen und der erhaltenen Abfindung einen Veräußerungsgewinn (Hinweis E 27.1.1969, 249/68; E 22.12.1976, 1688/74; E 14.4.1993, 91/13/0239), weil bei dieser Konstellation der Erbe nach steuerrechtlicher Beurteilung mit dem Todestag des Erblassers und nicht erst mit der Erbserklärung oder der Einantwortung in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (Hinweis E 13.3.1997, 96/15/0107). Die auf zivilrechtliche Überlegungen gestützten Argumente, daß die vom ruhenden Nachlaß erwirtschafteten Ergebnisse (zivilrechtlich) diesem zuzurechnen sind, sind jedenfalls nicht geeignet, deren wirtschaftliche und als solche für das Steuerrecht maßgebende Zurechnung ebenfalls an den ruhenden Nachlaß zu begründen. Der Umstand, daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise vielfach der zivilrechtlichen folgt (oder sich mit ihr deckt), zeigt nicht auf, daß die wirtschaftliche Anknüpfung in einem Fall, wo dies nicht so ist, verfehlt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140191.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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