RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/06/18 95/04/0220 3

Stammrechtssatz

In den in der GewO 1994 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 durch einen nach § 74 oder nach § 81 iVm § 77 GewO 1994 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs 3 GewO 1994 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040250.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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