RS Vwgh 1998/5/26 95/07/0168

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Rechtssatz

Daß die Zielbeschreibungsnorm des § 15 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 das Bestreben nach Herbeiführung einer solchen Lösung der Neuordnung gebietet, die für alle Betroffenen größtmögliche Vorteile mit sich bringt, hat nicht zur Folge, daß eine Verfehlung der für alle Parteien bestmöglichen Lösung iSd § 15 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 zu einer Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes führte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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