RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0016

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z1;
GewO 1994 §2 Abs4 Z4 litb;

Rechtssatz

Das Sammeln und Kompostieren von Abfällen iSd § 2 Abs 4 Z 4 lit b GewO 1994 ist unabhängig davon, ob der durch diese Tätigkeit gewonnene Kompost zur Gänze in der eigenen Landwirtschaft verwendet wird, eine Nebentätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040016.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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