RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0251

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EStG 1953 §18 Abs1 Z1 impl;
EStG 1988 §22 Abs1 lita impl;
GewO 1994 §2 Abs1 Z7;
GewO 1994 §2 Abs11;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der schönen Künste bzw der eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig ist jenem der in den Einkommensteuergesetzen verwendeten Begriff der künstlerischen Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Z 1 EStG 1953 und § 22 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988) vergleichbar. Selbst wenn es im Beschwerdefall zutreffen sollte, daß die Gestaltung der einzelnen Teddybären eine Zuordnung zum Besch als deren Hersteller zuläßt, so wird diese Besonderheit nicht etwa durch die grundsätzliche Konzeption und die besondere künstlerische Ausgestaltung des Werkes, sondern durch die dem einzelnen Stofftier zugeordnete Mimik und die Art seiner Bekleidung bewirkt. Die Herstellung von Stofftieren stellt auch dann keine Tätigkeit in einem Kunstzweig dar, wenn sie sich zum Unterscheid von einer reinen Massenproduktion durch den eigenen Entwurf und durch die eigenhändige Anbringung gefälliger Accessoires individuell voneinander unterscheiden (Hinweis E 26.3.1965, 2127/64).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040251.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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