RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH ist es verwehrt, eine ursprünglich an den VfGH gerichtete Beschwerde ohne entsprechenden Abtretungsbeschluß des VfGH in Behandlung zu nehmen. Auch unterliegt eine die Abtretung verweigernde Entscheidung des VfGH nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten