RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0142

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob eine Person an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat, läßt sich erst nach genauer Fallprüfung feststellen. Eine fundierte Entscheidung über den ordentlichen Wohnsitz ist ohne ausreichende konkrete sachverhaltsmäßige Grundlage nicht möglich. In der Wohnsitzfrage kommt es nicht

nur auf Umstände an, die in der Gemeinde lokalisiert sind; vielmehr muß das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten des Betroffenen, das geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten, mit in Betracht gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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