RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0142

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §45 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
JN §66 Abs1;
MeldeG 1991;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes setzt das tatsächliche Vorliegen eines die Bedingungen eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllenden Lebenssachverhaltes voraus (Hinweis VfSlg 9598/1982), was mit der bloßen Meldung iSd Meldegesetzes nicht zweifelsfrei dokumentiert ist. Die Meldung stellt

lediglich ein Indiz für den ordentlichen Wohnsitz dar (Hinweis E 31.3.1987, 86/07/0284; hier: Bestimmung in der Satzung einer Agrargemeinschaft, daß walzende Anteile nur an Personen mit Wohnsitz in Vlbg übertragen werden dürfen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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