RS Vwgh 1998/5/26 94/14/0042

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8;
KStG 1988 §7;
KStG 1988 §8;

Rechtssatz

Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994140042.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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