RS Vwgh 1998/5/26 95/07/0163

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §92 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §92 Abs2;

Rechtssatz

Eine Bestimmung in den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft, die vorsieht, daß das Stimmrecht in der Vollversammlung grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden darf, daß sich jedoch Mitglieder, die durch Krankheit oder andere triftige Gründe an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert sind, auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, bewirkt keinen Verstoß gegen bei der Gestaltung von Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft zu beachtende gesetzliche Vorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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