RS Vwgh 1998/5/26 95/07/0163

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §92 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §92 Abs2;

Rechtssatz

Ein Agrargemeinschaftsmitglied steht den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern in der Vollversammlung nicht in einem Verwaltungsverfahren gleich einer Partei einer Behörde gegenüber. Ein Agrargemeinschaftsmitglied nimmt in der Vollversammlung vielmehr gemeinsam mit den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern seinerseits eine Verwaltungsaufgabe, nämlich die Mitwirkung am Verwaltungshandeln der sich selbst verwaltenden Körperschaft öffentlichen Rechtes wahr. Solcherart ist die Tätigkeit des Agrargemeinschaftsmitgliedes in der Vollversammlung eher der Tätigkeit der Mitglieder demokratischer Willensbildungsgremien vergleichbar; solchen Tätigkeiten aber ist eine Befugnis, sie durch Vertreter auszuüben, nach den jeweiligen Organisationsvorschriften weithin fremd. Daß die Verwaltungssatzungen eine grundsätzlich persönliche Ausübung des Stimmrechtes in der Vollversammlung vorsehen und die Entsendung eines Vertreters auf Ausnahmefälle beschränken, kann demnach nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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