RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0238 E 19. Februar 1988 VwSlg 12648 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070142.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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