RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/30 95/04/0178 2

Stammrechtssatz

Das Kriterium der mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt bzw Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den im § 2 Abs 4 GewO 1994 aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen bzw forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Landwirtschaft und Forstwirtschaft geführt wird (hier: Zimmermannsarbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040016.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten