RS Vfgh 1997/10/3 KI-19/97

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
FremdenG §27 Abs5
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen einer negativen Zuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend einen Stempelaufdruck im Reisepaß des Antragstellers zur Ersichtlichmachung eines Aufenthaltsverbotes

Rechtssatz

Selbst wenn man von den Prämissen des Antragstellers ausgeht, daß er in seiner (Administrativ-)Beschwerde an den UVS die Überprüfung des Verwaltungsgeschehens unter sämtlichen rechtlichen Aspekten (somit nicht bloß als Akt unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) begehrt und der UVS die (Administrativ-)Beschwerde in diesem Umfang zurückgewiesen habe, gelangt man nicht zu der von ihm verfochtenen Meinung, daß das vom Verwaltungsgerichtshof gefällte Erkenntnis partiell eine negative Zuständigkeitsentscheidung enthält. Denn der Verwaltungsgerichtshof unterzog den gesamten Bescheid des UVS einer Prüfung und befand die Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde insgesamt als rechtmäßig, wobei er im Rahmen seiner meritorischen Entscheidung den normativen Inhalt des bei ihm angefochtenen Bescheides anders beurteilte als der Einschreiter.

Entscheidungstexte

  • K I-19/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.1997 K I-19/97

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:KI19.1997

Dokumentnummer

JFR_10028997_97K0I019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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