RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0079

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;

Rechtssatz

Aus der Bezeichnung des Berufungswerbers mit "Hausgemeinschaft M-Straße 12" ergibt sich keineswegs mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß damit die zur gewerbebehördlichen Augenscheinsverhandlung geladenen Personen gemeint seien, zumal sich diese Personen im gewerbebehördlichen Verfahren nicht als "Hausgemeinschaft M-Straße 12" bezeichnet haben. Diesfalls hat die Berufungsbehörde den Berufungswerber aufzufordern, den oder die Rechtsträger bekanntzugeben, denen die Berufung zuzuordnen ist. Kommt der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040079.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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