RS Vwgh 1998/5/26 97/04/0227

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Berufspraxis iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 ist zwar nicht entscheidend, ob diese Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wurde (Hinweis E 11.10.1978, 2706/77, VwSlg 9652 A/1978, ergangen zum IngG); gleichwohl ist dafür das Ausmaß, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht unerheblich. Die für die Verleihung des Berufstitels "Ingenieur" normierten Voraussetzungen sollen nämlich sicherstellen, daß von einer Person, die diesen Berufstitel führt, sowohl aufgrund ihrer Ausbildung als auch aufgrund ihrer praktischen Erfahrung mit gutem Grund erwartet werden kann, sie sei in der Lage, die ihr überantworteten Fachtätigkeiten ingenieurmäßig auszuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040227.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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