RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 94/07/0028 4

Stammrechtssatz

Sind die nach § 102 Abs 1 lit b WRG Parteistellung genießenden Bf infolge verspäteter Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren präkludiert, so können sie durch den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem ihre Berufung wegen fehlender Parteistellung im erwähnten wasserrechtlichen Verfahren zurückgewiesen statt richtigerweise wegen Präklusion abgewiesen wurde, in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht auf meritorische Entscheidung über die genannte Berufung schon deshalb nicht verletzt sein, da sie mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erworben haben (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070126.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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