RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §339 Abs3;
GewO 1994 §340 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0217 1 Zusatz: Die Einfügung des § 340 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, daß "als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag gilt, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind", dient lediglich der Klarstellung der bisherigen Rechtslage, also zur Präzisierung des Zeitpunktes, in welchem die Anmeldung als erstattet gilt.

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die dem Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt kein bloßes Formgebrechen iSd § 13 Abs3 AVG dar (Hinweis E 12.2.1985, 84/04/0090).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040049.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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