RS Vwgh 1998/5/26 97/07/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 94/07/0028 2

Stammrechtssatz

Wird eine Berufung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen statt richtigerweise wegen Präklusion abgewiesen und wird dem Berufungswerber inhaltlich eine Sachentscheidung nicht verweigert, so kann er in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht verletzt sein.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070126.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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