RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0016

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §2 Abs4 impl;
GewO 1973 §2 Abs4 Z1 impl;
GewO 1994 §2 Abs4 Z4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0244 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10844 A/1982 RS 4

Stammrechtssatz

Zufolge des Tatbestandselementes des wirtschaftlich-untergeordnet-Bleibens ist eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit, Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040016.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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