RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4 Z4 litb;

Rechtssatz

Die Frage nach der organisatorisch engen Verbundenheit einer Tätigkeit nach § 2 Abs 4 Z 4 lit b GewO 1994 mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, die einerseits der zu prüfenden nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits dem Betrieb der eigentlichen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040016.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten