RS Vwgh 1998/5/27 94/13/0084

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23a Abs2 idF 1987/080 ;
EStG 1988 §24 Abs2;
HGB §169 Abs1;
HGB §171;
HGB §172 Abs4;

Rechtssatz

§ 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 liegt der Gedanke zugrunde, daß ein negatives Kapitalkonto eines Mitunternehmers - gleichgültig ob es auf Verluste früherer Perioden oder auf Entnahmen oder auf beides zurückzuführen ist - grundsätzlich eine Verpflichtung des Mitunternehmers der Mitunternehmerschaft gegenüber zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zum Ausdruck bringt. Handelsrechtlich besteht eine derartige Verpflichtung allerdings bei eingeschränkter Haftung, wie sie insbesondere bei einem Kommanditisten gegeben ist, nur insoweit, als eine entsprechende vertragliche Verpflichtung, sei es im Gesellschaftsvertrag, sei es zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eingegangen wurde. Anderenfalls besteht lediglich die Verpflichtung des § 169 Abs 1 HGB, wonach künftige Gewinne zur Auffüllung des bedungenen Kapitalkontos zu verwenden sind. Nur ein Verstoß gegen diese Vorschrift bewirkt, daß der Kommanditist den Gläubigern gegenüber gem § 171 HGB iVm § 172 Abs 4 HGB auch über seine Einlage hinaus haftet. Eine derartige Verpflichtung ist, soweit sie schlagend wird, steuerlich zu berücksichtigen. In jenen Fällen jedoch, in denen bei einem Kommanditisten durch Verlustzuweisungen ein negatives Kapitalkonto entsteht, zu dessen Auffüllung er handelsrechtlich nicht verpflichtet ist, sodaß sein Ausscheiden ohne vorherige Auffüllung des Kapitalkontos keine schuldbefreiende und damit gewinnwirksame Rechtsfolge nach sich zieht, war es erforderlich, eine derartige Rechtsfolge für steuerliche Zwecke ausdrücklich zu normieren. Das hat der Gesetzgeber zunächst mit § 23a Abs 2 EStG 1972, idF BGBl Nr 1987/80, und in der Folge ganz allgemein mit § 24 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 getan. Anderenfalls wären Verluste eines Kommanditisten, denen im steuerlichen System der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich der Gedanke einer Vermögenseinbuße zugrundeliegt, in unbeschränktem Ausmaß steuerlich zu berücksichtigen (insb im Wege des Verlustausgleiches), ohne daß der nachträgliche Wegfall der unterstellten Vermögenseinbuße bei seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft steuerlich als Wegfall einer Verbindlichkeit gewinnerhöhend erfaßt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994130084.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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