RS Vwgh 1998/5/27 93/13/0052

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198;
BAO §6 Abs2;
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §2;
KO §1;
KO §139;
KO §166;
KO §167;
KO §3;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §59;

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkurses ändert nichts daran, daß der AbgPfl weiterhin Abgabenschuldner betreffend alle Abgabenschuldigkeiten bleibt, die durch den Fortbetrieb oder die Beendigung seines Unternehmens entstanden sind. Der Masseverwalter ist lediglich sein gesetzlicher Vertreter, tritt jedoch keineswegs als Abgabenschuldner an die Stelle des AbgPfl. Lediglich für den Fall, daß der Masseverwalter gem § 9 iVm § 80 BAO zur Vertreter-Haftung für Abgabenschuldigkeiten des AbgPfl herangezogen worden wäre, hätte dies zur Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses geführt. Aber selbst dieses Gesamtschuldverhältnis hätte nichts daran geändert, daß der AbgPfl Primärschuldner sämtlicher, auf die Führung seines Unternehmens zurückzuführender Abgabenschuldigkeiten geblieben wäre. An dieser Rechtsstellung ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts. Damit wird lediglich die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des AbgPfl als Gemeinschuldner beseitigt, indem der Masseverwalter als sein gesetzlicher Vertreter dieser seiner Funktion wiederum enthoben wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides betreffend Masseforderungen an den AbgPfl nach Aufhebung des Konkurses ist sohin aus der Sicht des möglichen Bestehens eines Abgabenschuldverhältnisses nicht rechtswidrig (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar/3 Tz 144 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130052.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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