RS Vfgh 1997/10/3 B737/96

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
Wr BauO 1930 §6 Abs8
Wr BauO 1930 §134 Abs3
Wr BauO 1930 §134a
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführerin als Anrainerin (und Inhaberin einer gewerblichen Betriebsanlage) gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage mangels Parteistellung

Rechtssatz

§6 Abs8 Wr BauO 1930 - der seit VfSlg. 12468/1990 keine Änderung erfahren hat - ist ausdehnend dahin auszulegen, daß er auch das Verbot einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Wohnqualität für den Fall enthält, daß die Quelle der Emissionen (hier: die gewerbliche Betriebsanlage) bereits besteht und erst durch die (zeitlich nachfolgende) Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann.

In Verbindung mit §6 Abs8 Wr BauO 1930 in der Auslegung, die diese Bestimmung in dem oben erwähnten Erkenntnis erfahren hat, ist der Wortgruppe "soferne sie ihrem Schutz dienen" im Einleitungssatz des §134a Wr BauO 1930 idF LGBl. 34/1992 sowie dem Tatbestand des §134a lite leg. cit. als solchem (arg.: "Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben") auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb tangiert werden, weil er - iS des Vorerkenntnisses - "mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß §79 Abs2 der Gewerbeordnung) zum Schutz der Nachbarschaft rechnen muß".In Verbindung mit §6 Abs8 Wr BauO 1930 in der Auslegung, die diese Bestimmung in dem oben erwähnten Erkenntnis erfahren hat, ist der Wortgruppe "soferne sie ihrem Schutz dienen" im Einleitungssatz des §134a Wr BauO 1930 in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 1992, sowie dem Tatbestand des §134a lite leg. cit. als solchem (arg.: "Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben") auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb tangiert werden, weil er - iS des Vorerkenntnisses - "mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß §79 Abs2 der Gewerbeordnung) zum Schutz der Nachbarschaft rechnen muß".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B737.1996

Dokumentnummer

JFR_10028997_96B00737_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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