RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0083

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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DE-32 Steuerrecht Deutschland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §252;
BAO §295;
ReichsabgabenO §218 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0084 E 22. April 1999

Rechtssatz

Nach der früheren Bestimmung des § 218 Abs 4 RAO war eine Folgeänderung dergestalt normiert, daß neue Bescheide zu ergehen hatten, "die der Änderung Rechnung tragen". Demnach durfte der Bescheid höherer Ordnung nur insoweit geändert werden, als der Grundlagenbescheid geändert wurde. § 295 BAO kennt eine solche Einschränkung nicht und ermöglicht daher, den abgeleiteten Bescheid auch in Belangen abzuändern, die über den Änderungsgrund hinausreichen, denn der bisherige abgeleitete Bescheid tritt zur Gänze außer Kraft. Der neue Bescheid ist aber folgerichtig dann auch in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung anfechtbar, allerdings gemäß § 252 BAO nicht mit Gründen, die gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2862, Ritz; BAO Kommentar, § 295/Tz 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150083.X03

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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