RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0106

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §103;
EStG 1988 §112a;
SteuerreformG 1993 Art1 Z54;
SteuerreformG 1993 Art1 Z60;

Rechtssatz

§ 103 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl Nr 1993/818, ist für Veranlagungszeiträume ab 1994 nicht mehr anzuwenden, weil die in § 112a EStG 1988 angeführten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind. Der Tatbestand "hätte erteilt werden müssen" ist in § 112a EStG 1988 nicht enthalten (Hinweis E 20.2.1998, 96/15/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150106.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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