TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/2 B1151/03

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin - entgegen der Voraussetzung des §15 Abs4 Z3 StudFG idF BGBl. I 76/2000 - zwischen Abschluss des Diplomstudiums und Aufnahme des Doktoratsstudiums ein anderes Studium betrieben hatte.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin - entgegen der Voraussetzung des §15 Abs4 Z3 StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2000, - zwischen Abschluss des Diplomstudiums und Aufnahme des Doktoratsstudiums ein anderes Studium betrieben hatte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist begründet:römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs4 Z3 StudFG, BGBl. 305/1992 idF BGBl. I 76/2000, ein und sprach in dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G105/04 aus, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war. 1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs4 Z3 StudFG, Bundesgesetzblatt 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2000,, ein und sprach in dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G105/04 aus, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war.

2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1151.2003

Dokumentnummer

JFT_09949698_03B01151_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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