RS Vwgh 1998/5/28 98/15/0021

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Zahlungen, die ein Steuerberater iZm der Beendigung des Auftragsverhältnisses gegenüber einem seiner Klienten von diesem erhält, können nicht mit einem Aufgabegewinn gleichgesetzt werden, zumal ein solcher durch die Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebsvermögens ensteht. Soweit der AbgPfl darauf verweist, es wäre der Klientenstock (hinsichtlich eines Klienten) entnommen worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß mit dem Abgabenbescheid nicht durch eine Entnahme aufgedeckte stille Reserven besteuert worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150021.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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