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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998Rechtssatz
Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist es Sache der Behörde, dem Steuerpflichtigen Kenntnis vom vollständigen Ergebnis der Beweisaufnahme (hier: Erstellung eines Gutachtens) zu verschaffen. Mit den Ausführungen im Abgabenbescheid, es wäre dem Steuerpflichtigen freigestanden, von sich aus eine entsprechende Anfrage an den Gutachter zu richten, hat daher die Behörde in eklatanter Weise die Vorschriften des Verfahrensrechts mißachtet.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150220.X07Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011