RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0220

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BAO §183 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998

Rechtssatz

Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist es Sache der Behörde, dem Steuerpflichtigen Kenntnis vom vollständigen Ergebnis der Beweisaufnahme (hier: Erstellung eines Gutachtens) zu verschaffen. Mit den Ausführungen im Abgabenbescheid, es wäre dem Steuerpflichtigen freigestanden, von sich aus eine entsprechende Anfrage an den Gutachter zu richten, hat daher die Behörde in eklatanter Weise die Vorschriften des Verfahrensrechts mißachtet.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150220.X07

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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