RS Vfgh 1997/10/6 B1170/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation

Rechtssatz

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nach Art144 Abs3 B-VG nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • B 1170/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1997 B 1170/97

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1170.1997

Dokumentnummer

JFR_10028994_97B01170_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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