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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Zurückweisung der Beschwerde mangels BeschwerdelegitimationRechtssatz
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nach Art144 Abs3 B-VG nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1170.1997Dokumentnummer
JFR_10028994_97B01170_2_01