RS Vwgh 1998/5/29 96/02/0130

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §16 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §50;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen sind, hat die Berufungsbehörde eine Begründung dafür zu geben wenn sie bei mehreren (von ihr bereits reduzierten) Geldstrafen in unterschiedlichem Ausmaß (hier: von 20 bis 60 Prozent) des gesetzlichen Höchstrahmens bei der Ersatzfreiheitsstrafe den Strafrahmen jeweils im selben (einheitlichen) Ausmaß (hier: jeweils 50 Prozent) ausschöpft, sodaß teilweise ein nach dem Verhältnis der Höchststrafen zu bemessender erheblicher Unterschied besteht (Hinweis E 13.12.1991, 91/18/0217; hier: eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid unterblieben, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen - im Falle des Fortbestandes des Rechtsschutzinteresses - zumindest zum Teil zum Erfolg geführt hätte, weshalb der Bf in einem solchen Fall als obsiegende Partei anzusehen gewesen wäre).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020130.X05

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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