RS Vfgh 1997/10/6 V122/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Einbahnregelung mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "Einbahnregelung in der Heidegasse, Gemeindestraße

2602 Blumau-Neurißhof".

Im vorliegenden Fall wird durch die bekämpfte Verordnung eine Einbahnregelung im Gebiet der Gemeinde Blumau-Neurißhof geschaffen. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vgl VfSlg 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vgl VfSlg 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.Im vorliegenden Fall wird durch die bekämpfte Verordnung eine Einbahnregelung im Gebiet der Gemeinde Blumau-Neurißhof geschaffen. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vergleiche VfSlg 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vergleiche VfSlg 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • V 122/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1997 V 122/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V122.1997

Dokumentnummer

JFR_10028994_97V00122_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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