RS Vwgh 1998/5/29 95/02/0438

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §35 Z3;

Rechtssatz

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Das heißt, diese Person muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (Hinweis VfGH E 25.11.1985, VfSlg Nr 10681).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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