RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0146

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0223 2

Stammrechtssatz

Unter "Einbringung der Berufung bei der Behörde" iSd § 63 Abs 5 AVG kann nur das Einlangen bei der Behörde verstanden werden. Wäre unter Einbringung die Postaufgabe zu verstehen, so wäre die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG überflüssig. Die Berufung ist daher mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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