RS Vfgh 1997/10/6 A24/96

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
Oö RaumOG 1994 §38
VfGG §41
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen eine Gemeinde auf Entschädigung infolge Wertminderung von Grundstücken aufgrund einer Flächenwidmungsplanänderung; Schadenersatzansprüche als im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Privatrechte anzusehen; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Für Entschädigungsansprüche nach §38 Oö RaumOG 1994 besteht keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG, weil insofern eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gesetzlich begründet bzw der Anspruch im Wege der sukzessiven Zuständigkeit im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.

Soweit ein Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht wird, der gerade bestehen soll, obgleich die Tatbestandsvoraussetzungen nach §38 Oö RaumOG 1994 nicht gegeben sind, handelt es sich seiner Art nach um einen zivilrechtlichen (Entschädigungs-)anspruch, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.

Schadenersatzansprüche (worunter seiner Art nach auch der vorliegende Anspruch zu verstehen ist) sind nämlich grundsätzlich, soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind, auch dann als im ordentlichen Rechtsweg - sei es nach dem Amtshaftungsgesetz oder nach dem ABGB - geltend zu machende Privatrechte anzusehen, wenn sie auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen.

Da die obsiegende Gemeinde zwar Kostenersatz begehrt hat, diesen aber nicht ziffernmäßig verzeichnet hat, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • A 24/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1997 A 24/96

Schlagworte

VfGH / Klagen, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Schadenersatz, VfGH / Kosten, Raumordnung, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A24.1996

Dokumentnummer

JFR_10028994_96A00024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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