RS Vwgh 1998/5/29 95/02/0438

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

RAO 1868 §9 Abs1;
StVO 1960 §76 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §35 Z3;

Rechtssatz

Das längere Verweilen eines Fußgängers (hier: auch wenn dieser als Rechtsanwalt tätig ist) zu Zwecken einer "Diskussion" mit Sicherheitswachebeamten auf der Fahrbahn (Parkstreifen) kann vertretbarerweise als Übertretung nach § 76 Abs 1 erster Satz iVm § 99 Abs 3 lit a StVO qualifiziert werden (hier: Seitens der belBeh erfolgte keine Einschränkung auf das Tatbestandsmerkmal des "überraschenden Betretens der Fahrbahn"iSd § 76 Abs 1 StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X08

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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