RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0014

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs7;

Rechtssatz

Ein "Fahrbahnrand" iSd § 23 Abs 2 StVO liegt nicht vor, wenn in der Mitte einer Verkehrsfläche durch Bodenmarkierungen weitere Parkflächen gekennzeichnet sind, die eine linksseitige Begrenzung des nur in eine Richtung zu befahrenden Fahrbahnteils darstellen und nicht etwa von der Fahrbahn baulich getrennt sind (hier: es ist daher auch nicht rechtswidrig, wenn die Beh den Abstellort des Fahrzeuges des Besch als - "in dritter Spur" - gemessen vom rechten Fahrbahnrand qualifizierte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020014.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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