RS Vwgh 1998/5/29 97/02/0535

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0538

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0129 1 (hier: Angesichts des Berücksichtigung des vorhergehenden Schriftverkehrs kann vom Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht ausgegangen werden)

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages schadet bei einer Berufung gegen ein erstbehördliches Straferkenntnis schon deshalb nicht, weil schon die Erhebung der Berufung an sich - soweit dies durch die Berufungsausführungen nicht modifiziert wird - das Ziel des Berufungswerbers erkennen läßt, nicht der ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020535.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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