RS Vwgh 1998/6/2 97/01/1146

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Veröffentlicht am 02.06.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Der Bf berief sich auf die Vernehmung von Zeugen, wobei er eine Zeugin mit Adresse bekanntgab. Die an diese Zeugin gerichtete, den Ladungsbescheid für die mündliche Verhandlung beinhaltende Sendung wurde an die belBeh mit dem Vermerk "verzogen" zurückgestellt. Vorliegend wäre es vom Verfahrenszweck her geboten gewesen, von Amts wegen die geänderte Adresse der Zeugin zu ermitteln, zumal bei einer Adressänderung die neue Anschrift üblicherweise durch eine Meldeanfrage an die für die bisherige Anschrift zuständige Meldebehörde eruiert werden kann.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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