RS Vwgh 1998/6/2 97/01/0278

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Veröffentlicht am 02.06.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0279

Rechtssatz

Die Voraussetzung für eine "Richtlinienbeschwerde" ist nur, daß eine Richtlinienverletzung behauptet wird und die Dienstaufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen eingebracht oder der Behörde vom unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs 1 SPG 1991 zugeleitet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010278.X04

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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