RS Vfgh 1997/10/7 B3649/95, B1093/96, B1510/96, B2864/96

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
NebengebührenzulagenG §18b
PG 1965 §62a

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses hinsichtlich vor dem 01.01.95 erworbener Ansprüche im PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-G 1993; keine unsachliche Differenzierung durch die sozialpolitisch motivierte Unterscheidung zwischen erwerbsunfähigen und bedürftigen Witwern und anderen Witwern; Unbedenklichkeit der im Rahmen einer Anpassungsregelung vorgesehenen Beibehaltung eines unterschiedlichen Ausmaßes des Witwer- und des Witwenversorgungsgenusses bis zu einem Stichtag; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein unzulässiger Eingriff in wohlerworbene Rechte

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §62a PG 1965 idF des Pensionsreform-G 1993, BGBl 334, und des BG BGBl 43/1995 (betreffend Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses hinsichtlich vor dem 01.01.95 erworbener Ansprüche) sowie gegen die in den wesentlichen Belangen gleichlautende Regelung des §18b NebengebührenzulagenG.

Was die Unterscheidung zwischen Witwern, die "nicht erwerbsfähig und bedürftig sind", einerseits und solchen, auf die diese beiden Merkmale zutreffen, andererseits anlangt, so handelt es sich um eine - sozialpolitisch motivierte - sachlich gerechtfertigte Differenzierung, die aus der Sicht des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes von vornherein zu keinen Bedenken Anlaß gibt.

Es erscheint auch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Anpassungsregelung, die ab einem bestimmten Stichtag - hier: ab dem 01.01.95 - die völlige Gleichbehandlung von Witwern und Witwen in Ansehung des Versorgungsgenusses vorsieht, für vor diesem Stichtag erworbene Versorgungsgenußansprüche ein unterschiedliches Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses beibehält (vgl. VfSlg. 14.050/1995, S 241 Pkt. 5.2.4., unter Hinweis auf VfSlg 12.180/1989 und 12.691/1991; ebenso VfSlg. 14.264/1995).

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes.

Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten.

Kein gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen.

Das mit dem Pensionsreform-G 1993 verfolgte gesetzgeberische Ziel ist an sich geeignet, einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen zu rechtfertigen. Selbst wenn die gerügte Regelung eine "intensive Kürzung" von Pensionsansprüchen bewirkte, kann keine Rede davon sein, daß "die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden (Witwer-)Pension eingerichtet" (vgl VfSlg. 11665/1988) haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versorgungsgenuß, Witwerpension, Etappenregelung, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Vertrauensschutz, Gleichheit Frau-Mann, Pensionsrecht, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3649.1995

Dokumentnummer

JFR_10028993_95B03649_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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